Freitag, 07. Juli
Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz (FG)
Der Begriff der "Lieferungen von Wasser" i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Das Legen eines Hausanschlusses fällt somit unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" im Sinne dieser Vorschrift, sodass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei ist gleichgültig, von wem und an wen die Lieferung von Wasser erfolgt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2017 - 2 K 2309/15; Revision anhängig).
