Angehörigenverträge: Fehlende Form spricht gegen Bindungswillen (BFH)
Halten nahe Angehörige zivilrechtliche Formerfordernisse nicht ein, spricht dies im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung indiziell gegen den vertraglichen Bindungswillen.
Hintergrund:
A errichtete in den Jahren 1991 bis 1993 drei Mehrfamilienhäuser. Zur Finanzierung schloss sie mit ihren drei minderjährigen Enkelkindern Darlehensverträge ab. Die Verträge unterzeichnete der Vater der Kinder; ein Ergänzungspfleger wurde nicht eingeschaltet. Im November 1998 genehmigte der jetzt eingeschaltete Ergänzungspfleger notariell die Darlehensverträge; danach wurden Grundschulden zur Sicherung der Darlehen bestellt. Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Darlehensverträge. Das Finanzgericht wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab.
Entscheidung des BFH:Der BFH hob das Urteil erneut auf, weil die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts, die Darlehensverträge seien aufgrund ihrer Formunwirksamkeit sowie wegen der fehlenden Besicherung steuerrechtlich nicht anzuerkennen, unvollständig und unzutreffend sei.Zwar hat das Finanzgericht es zutreffend als Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der A gewertet, dass bei Abschluss der Darlehensverträge die Formvorschriften nicht beachtet worden waren. Die nachträgliche Genehmigung durch den Ergänzungspfleger wirkte insoweit nur zivilrechtlich, nicht aber steuerrechtlich zurück. Allerdings hat das Finanzgericht in seine Gesamtwürdigung als Indiz auch die fehlende Besicherung der Darlehensverträge einbezogen. Dabei hat es allerdings nicht berücksichtigt, dass auch drei verschiedene Kreditinstitute der A unbesicherte Darlehen gegeben hatten. Angesichts dieser Tatsache verliert der Fremdvergleich, der auf das zwischen Dritten übliche Vertragsgebaren abstellt, aber an Gewicht. Die fehlende Besicherung darf in diesem Fall nicht ohne weiteres als Indiz für eine steuerrechtlich unerhebliche Veranlassung der Angehörigendarlehen angesehen werden. Wegen der deshalb unzutreffenden Würdigung eines Beweisanzeichens wird die vom Finanzgericht angestellte Gesamtwürdigung fehlerhaft.
Praxishinweis:Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Finanzgericht auf ausdrücklichen Hinweis des BFH auch würdigen müssen, dass die Parteien nach Erkennen der Unwirksamkeit der Darlehensverträge zeitnah auf eine Genehmigung durch den Ergänzungspfleger hingewirkt haben und sich im Übrigen so verhalten haben, wie sie es vereinbart hatten.
BFH, Urteil v. 12.5.2009 IX R 46/08, veröffentlicht am 1.7.2009
