Samstag, 08. März
Anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG (FG)
Da das Gesetz darauf abstellt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann nicht abziehbar sind, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt es allein auf das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes an, nicht auf die Möglichkeit, einen solchen einzurichten (FG Niedersachsen, Urteil v. 14.5.2013 - 13 K 230/11; rkr.).
