Dienstag, 21. Mai
An Arbeitgeber ausbezahle Eingliederungszuschüsse (FG)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch, die dem Arbeitgeber gewährt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 2 b EStG steuerfrei, sondern als zusätzliche Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachträgliche Erkenntnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung sind grds. verwertbar, wenn kein sog. Verwertungsverbot vorliegt (FG Hessen, Urteil v. 13.2.2013 - 4 K 1346/11; Revision anhängig).
