Freitag, 11. April
Abzug der Aufwendungen für einen Treppenlift (BFH)
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Legaldefinition. Die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels sind nicht formalisiert nachzuweisen (BFH, Urteil v. 6.2.2014 - VI R 61/12; veröffentlicht am 9.4.2014).
