Donnerstag, 31. August
Abzug der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (BFH)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem Embryonenschutzgesetz oder anderen Gesetzen vereinbar ist (BFH, Urteil vom 17.05.2017 - VI R 34/15; veröffentlicht am 23.08.2017).
