Freitag, 25. August
Abweichende Steuerfestsetzung bei außergewöhnlichen Belastungen (BFH)
Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat (BFH, Beschluss vom 12.07.2017 - VI R 36/15; veröffentlicht am 16.08.2017).
