Dienstag, 16. Oktober
Abgrenzung zwischen Anwalts- und Inkassotätigkeit (BFH)
Der BFH hat zur Einkünftequalifikation eines Rechtsanwalts, der sog. Mengeninkasso betreibt, Stellung genommen. Er hat dabei klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der massenhaft und ohne rechtliche Prüfung der einzuziehenden Forderungen außergerichtliches Inkasso betreibt, gewerbliche Einkünfte erzielt (BFH, Beschluss v. 20.8.2012 - III B 246/11, NV; veröffentlicht am 10.10.2012).
