Donnerstag, 21. Juni
Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen extremistischer Bestrebungen (BFH)
Bei Körperschaften, die in einem Verfassungsschutzbericht als extremistische Organisation aufgeführt sind, wird u.a. widerlegbar vermutet, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO i.d.F. des JStG 2009). Die Anwendung dieser Vermutungsregelung setzt voraus, dass die betreffende Körperschaft (hier: ein islamisch-salafistischer Verein) im Bericht für den zu beurteilenden Veranlagungszeitraum ausdrücklich als extremistisch eingestuft wird (BFH, Urteil v. 11.4.2012 - I R 11/11; veröffentlicht am 20.6.2012).
