Sonntag, 04. März
Krankenversicherungsbeiträge nur für die Basisabsicherung abziehbar (BFH)
Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus (BFH, Urteil v. 29.11.2017 - X R 5/17; veröffentlicht am 28.02.2018).